Aus folgenden Schreiben ist ersichtlich, wie in den Jahren 1935 – 1945 die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen bzw. der Häuserschmuck auszusehen hatten:
Vollzug des Reichsflaggengesetzes vom 15.9.35
Schreiben v. 20.11.35:
„Ein Vorfall – die Beflaggung fast sämtlicher Häuser einer Ortschaft mit Kirchenfahnen anlässlich einer Mission – gibt mir Veranlassung zu folgendem Hinweis:
Durch die Einziehung der Länder- und Provinzialflaggen und die Bestimmung der Hakenkreuzflagge zur Reichs- und Nationalflagge wird symbolhaft die Einigkeit und Geschlossenheit des Deutschen Volkes zum Ausdruck gebracht. Es widerspricht dem Geiste des Reichsflaggengesetzes, wenn nunmehr aus irgendwelchen Anlässen an Stelle der Landesflaggen Kirchenfahnen gehißt werden.
Ich erwarte daher, daß Kirchenfahnen auf Privathäusern auch bei kirchlichen Feiern keinesfalls mehr gezeigt werden.“
Vorstand Bezirksamt Beilngries
Kath. Stadtpfarramt Berching mit Schreiben v. 6.3.1936 an den Bürgermeister von Berching:
Beflaggung von Kirchengebäuden
„Das Bezirksamt Beilngries schreibt….:
Zur Beseitigung ev. bestehender Mißverständnisse wird bekanntgegeben, daß unter Kirchen im Sinne dieser Flaggenbestimmungen sämtliche Gotteshäuser zu verstehen sind, in denen regelmäßig Gottesdienste oder sonstige kirchliche Handlungen, wenn auch in größeren Zeitabständen, stattfinden.
Zu diesen Gotteshäusern gehört also auch das Lazarett- und Spitalkirchlein. Es wollen die entsprechenden Flaggen beschafft werden.“
Bezirksamt Beilngries an alle Polizeibehörden am 25.05.1937
Fronleichnamsfeier 1937:
Die Fronleichnamsprozession kann unter folgenden Bedingungen stattfinden:
1. Teilnahme von Vereinen:
Jedoch dürfen von Katholischen Jugend- und Jungmännerorganisationen keine Uniformen und Abzeichen (drunter fallen auch Fahnen und Wimpel) mitgeführt werden. (…). Ausgenommen hievon sind rein kirchliche Fahnen. Als solche sind zum Beispiel die Fahnen anzusehen, die ständig in der Kirche aufbewahrt sind und bei weltlichen Veranstaltungen keine Verwendung finden.
Jedoch ist ein geschlossener Aufmarsch der konfessionellen Vereine und Organisationen bis zur Kirche, bzw. zu den Aufstellungsplätzen und zurück nicht gestattet.
2. Beflaggung:
Das Zeigen kirchlicher Fahnen und Farben (weiß-gelb) an Gemeindegebäuden oder Privathäusern ist streng verboten.“
Bezirksamt Beilngries an die Ortspolizeibehörden v. 28.05.1938:
Beflaggung anläßlich der Firmung und der Fronleichnamsprozession
„Hiernach ist Privatpersonen das Setzen der Reichskriegsflagge oder sonstiger Flaggen und Fahnen der Wehrmacht, einer Reichsdienstflagge und von Kirchenflaggen verboten. Besonders zu beachten ist, daß Privatpersonen bei kirchlichen Feiern nur die Reichs- und Nationalflagge zeigen dürfen, daß den verbotenen Flaggen solche gleichstehen, die mit ihnen verwechselt werden können, und daß das Verbot des Setzens von Flaggen auch das Verbot des Zeigens der entsprechenden Farben umfaßt.“
Anmerkung des Verfassers: Nach der Herrschaft der Nationalsozialisten konnte die Bevölkerung ihre Häuser wieder schmücken wie sie wollte und sie nahm regen Gebrauch von dieser neuen Freiheit. Doch leider änderte sich diese Freiheit zur Freiheit, die Häuser nicht mehr schmücken zu müssen.
Hubert Staudt